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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 37 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 37

В силаОфициален текст

Der Konsul hat das Recht,

a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;

b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;

c) Sichtvermerke auszustellen.