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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

§ 37 Konsularvertrag zwischen Österreich und

Artikel 37

Van krachtOfficiële tekst

Der Konsul hat das Recht,

a) ein Verzeichnis der Staatsangehörigen des Entsendestaates, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Konsularbezirk haben, zu führen;

b) Staatsangehörigen des Entsendestaates Pässe oder andere Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu ändern oder zu entziehen;

c) Sichtvermerke auszustellen.