§ 0 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi
Hinsichtlich ADAT siehe Art. 10.
ABKOMMEN zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und Stahlwerk in Malaysia
StF: BGBl. Nr. 481/1976
Der Bundeskanzler der Republik Österreich und die Regierung von Malaysia sind,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Bande zu vertiefen und die technische Zusammenarbeit zu verstärken,
wie folgt übereingekommen:
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 am 10. September 1976 in Kraft.