§ 1 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi
Artikel 1
Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden veranlassen, daß in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia eine Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und Stahlwerk in Malaysia durchgeführt wird.