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Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi · Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudie über Eisen- und Stahlwerk (Malaysia)

§ 1 Entwicklungshilfe - Zweckmäßigkeitsstudi

Artikel 1

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Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden veranlassen, daß in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Malaysia eine Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und Stahlwerk in Malaysia durchgeführt wird.