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Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbe · Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO

§ 1 Abkommen über den gemeinsamen AmtssitzbeArtikel I Artikel römisch eins

В силаОфициален текст

Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.