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Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbe · Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO

§ 1 Abkommen über den gemeinsamen AmtssitzbeArtikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.