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Übereinkommen über die völkerrechtliche · Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

§ 3 Übereinkommen über die völkerrechtliche

ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei

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Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.