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Übereinkommen über die völkerrechtliche · Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

§ 3 Übereinkommen über die völkerrechtliche

ARTIKEL III ARTIKEL römisch drei

In forceOfficial text

Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.