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Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

§ 38 Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden

Artikel 38

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Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht aus, daß eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat verbindlich wird.