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Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

§ 38 Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten verbindlich werden

Artikel 38

En vigueurTexte officiel

Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht aus, daß eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat verbindlich wird.