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Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

§ 52 Wiener Übereinkommen über das Recht der Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt

Artikel 52

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Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.