Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 52 Wiener Übereinkommen über das Recht der Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt
Artikel 52
Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.