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Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

§ 51 Wiener Übereinkommen über das Recht der Zwang gegen einen Staatenvertreter

Artikel 51

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Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.