Wiener Übereinkommen über das Recht der · Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
§ 51 Wiener Übereinkommen über das Recht der Zwang gegen einen Staatenvertreter
Artikel 51
Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.