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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 16 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 16

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

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Die Zollregelung für die Ausstellungen ist im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.