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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

§ 16 Abkommen über internationale AusstellungArtikel 16

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

In forceOfficial text

Die Zollregelung für die Ausstellungen ist im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.