StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 33 StAGEinsicht in die Gerichtsakten
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN
Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. In Beratungsprotokolle darf jedoch nur dann Einsicht genommen werden, wenn dies zur Prüfung einer behaupteten Gesetzesverletzung erforderlich ist.