Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 9 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 9
1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies
a) von einem Drittel seiner Mitglieder;
b) in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.
3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-11-21