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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration

§ 9 Satzung der Internationalen Organisation

Artikel 9

In forceOfficial text

1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies

a) von einem Drittel seiner Mitglieder;

b) in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.

3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-11-21