Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 9 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 9
1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies
a) von einem Drittel seiner Mitglieder;
b) in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.
3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
Amendment history
- In Kraft seit 2013-11-21