Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration
§ 8 Satzung der Internationalen Organisation
Artikel 8
Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Wanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seiner Geschäftsordnung vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.