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ParlMG · Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

§ 5 ParlMGVergütungsfähige Dienstverträge

В силаОфициален текст

Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:

1. Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und

2. beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 , vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.