ParlMG · Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
§ 5 ParlMGVergütungsfähige Dienstverträge
Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:
1. Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und
2. beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 , vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.