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Sitz des internationalen Registeramts fü · Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

§ 1 Sitz des internationalen Registeramts fü

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

В силаОфициален текст

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff

a) „die Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

b) „das Internationale Register“ das Internationale Register audiovisueller Werke;

c) „das Internationale Registeramt“ die durch den Vertrag über die internationale Eintragung audiovisueller Werke eingerichtete Verwaltungseinheit des Internationalen Büros der Organisation, die das Internationale Register führt;

d) „Vertragsstaat“ jede Vertragspartei des Vertrages über die internationale Eintragung audiovisueller Werke;

e) „Bediensteter des Internationalen Registeramts“ jeden Bediensteten des Internationalen Büros der Organisation, der nicht nur vorübergehend beim Internationalen Registeramt tätig ist;

f) „amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die für die Erfüllung der im Vertrag über die internationale Eintragung audiovisueller Werke und in den Durchführungsvorschriften zu dem Vertrag vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1992-06-04