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Beteiligung an der multinationalen Schut · Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

§ 12 Beteiligung an der multinationalen Schut

Zusammenarbeit

В силаОфициален текст

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Der FMP-Kommandant und die Regierung werden die für die Gewährleistung enger und gegenseitiger Zusammenarbeit auf jeder notwendigen Ebene erforderlichen Maßnahmen treffen.