§ 12 Beteiligung an der multinationalen Schut
Zusammenarbeit
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Der FMP-Kommandant und die Regierung werden die für die Gewährleistung enger und gegenseitiger Zusammenarbeit auf jeder notwendigen Ebene erforderlichen Maßnahmen treffen.