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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1004 ABGBEintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;

Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.

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Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.