ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1004 ABGBEintheilung der Bevollmächtigung in eine unentgeldliche oder entgeldliche;
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der Vertrag zu den entgeldlichen, außer dem aber zu den unentgeldlichen.