ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1072 ABGBVorbehalt des Vorkaufsrechtes.
Der Kaufpreis muß
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.