ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1073 ABGB
Der Kaufpreis muß
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.