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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1262 ABGB

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

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Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Concurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bey dem Tode, getheilt.