ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1265 ABGBNichtigerklärung der Ehe
Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.
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- In Kraft seit 2010-01-01