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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1276 ABGB

Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.

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Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte Nutzungen.