ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1277 ABGBinsbesondere eines Kuxes;
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.