ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1352 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).