ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1353 ABGBUmfang der Bürgschaft
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.