ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1383 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Ueber den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurtheilt.