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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1384 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

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Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privat-Genugthuung gültig; die gesetzmäßige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloß dann abgewendet werden, wenn die Uebertretungen von der Art sind, daß die Behörde nur auf Verlangen der Parteyen ihr Amt zu handeln angewiesen ist.