ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1406 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
(1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
(2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
История на изменения
- In Kraft seit 1917-01-01