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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1406 ABGB

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

En vigueurTexte officiel

(1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.

(2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1917-01-01