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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1415 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

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Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.