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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1415 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

In forceOfficial text

Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.