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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1418 ABGB

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

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In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.