ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1418 ABGB
Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.
In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.