ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1476 ABGB
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.