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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1477 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

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Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längeren Zeitraume die Ersitzung aus.