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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 272 ABGBWirkungsbereich

Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

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(1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

(2) Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-07-01