Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 272 ABGBWirkungsbereich

Fünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

In forceOfficial text

(1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

(2) Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-07-01