ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 287 ABGBFreystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.