ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 288 ABGBGemeindegut, Gemeindevermögen.
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.