ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 289 ABGBPrivat-Gut des Landesfürsten.
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.