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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 291 ABGBEintheilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit.

Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

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Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.